Einsatzleitwagen ELW1 (Florian Kernen 2/11)

Anforderung des Chemiefachberaters und des Kreisfeuerwehrpressesprechers durch den Kreisbrandmeisters zu einem Gefahrgut-Einsatz nach Remshalden. Beratung der Einsatzleitung; Messungen vorgenommen, Betreuung der anwesenden Medienvertreter. Weiterlesen

Der vermeintliche Küchenbrand stellte sich schnell als „verbrannte Pizza“ heraus: im Backofen hatte sich vermutlich herabtropfendes Öl entzündet, wobei Küche und Wohnung stark verraucht wurden. Die Pizza wurde aus dem Ofen entfernt, die Wohnung anschließend umfassend belüftet. Zudem wurde der betroffene Küchenbereich vorsorglich mit der Wärmebildkamera kontrolliert; auch die durchgeführten CO-Messungen ergaben keinen bedenklichen Befund. Die ebenfalls alarmierte Drehleiter der Feuerwehr Fellbach konnte am Standort verbleiben.

Straßenbauer hatten auf der Klosterstraße großflächig Split und Sand ausgebracht. Das wurde einem Motorrad- und einem Radfahrern zum Verhängnis, die sich bei Stürzen jeweils schwer verletzten. Die Polizei sperrte daraufhin die Straße für den weiteren Verkehr und ordnete die Räumung an.

Auf Grund der Gefahrenlage wurde die Feuerwehr verständigt, die, unterstützt vom Bau- und Betriebshof, die Straße weitgehend von der Unfallgefahr befreite. Eine Kehrmaschine stand kurzfristig nicht zur Verfügung.

Nach einer guten Stunde konnte die Straße durch die polizeiliche Verkehrsbehörde für den Verkehr wieder freigegeben werden. Die Ermittlungen gegen den Verursacher laufen derzeit.

Wassereinbruch im Keller eines Reiheneckhauses nach Ausfall der Hebeanlage. Die Feuerwehr pumpte das Wasser aus dem Kellergeschoss ab.

Anforderung zur Personenrettung aus dem Obergeschoss eines Gebäudes. Zeitweise musste während der Einsatzmaßnahmen die Ortsdurchgangsstraße für den Verkehr gesperrt werden.

Ein vergessener und in der Folge brennender Topf auf einem Herd löste die Automatische Brandmeldeanlage aus. Die Feuerwehr entfernte den Topf und belüftete anschließend den betroffenen Bereich. Das nach der Alarm- und Ausrückordnung parallel verständigte Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr Fellbach und weitere Einsatzfahrzeuge u.a. des Rettungsdienstes konnten ihre Alarmfahrt abbrechen.

Ein Passant bemerkte dichten Rauch, der aus einer Gaststätte drang und alarmierte daraufhin die Feuerwehr. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte zeigte es sich, dass Küchenbereich, Flur, Gastraum, Treppenhaus und das erste Obergeschoss bereits komplett verraucht waren. Im Gebäude befand sich niemand, da die Gaststätte Ruhetag hatte. Als Ursache stellte sich ein brennender, größerer Topf heraus, der auf einem Gasherd stand. Weiterlesen

Ein überhitzter Wasserboiler in einer Dachgeschosswohnung geriet in Brand, in dessen Folge auch das Treppenhaus des Wohngebäudes verraucht wurde. Auf Grund der frühzeitigen Lageerkundung konnten der Rettungswagen, die Fahrzeuge der Abteilung Rommelshausen sowie die Drehleiter aus Fellbach ihre Einsatzfahrten abbrechen.

Eine Polizeistreife bemerkte im Stettener Kinderhaus einen lauten Warnton und durch das Fenster rote Blinkleuchten im Gebäude, woraufhin sie die Feuerwehr verständigte. Die Feuerwehr verschaffte sich Zugang zum Gebäude, wertete in der Brandmeldezentrale das Alarmdisplay aus und kontrollierte den betroffenen Bereich im Nebengebäude. Ausgelöst hatte dort ein Rauchwarnmelder im ersten Obergeschoss.

Ein Anwohner aus dem Hans-Reyhing-Weg beobachtete eine „starke Rauchentwicklung“ in der Ortsmitte mit Blickrichtung zur Yburg und meldete dies über den Notruf 112 der Leitstelle. Die Feuerwehr kontrollierte den beschriebenen Bereich zunächst erfolglos und fuhr daraufhin gemeinsam mit der Polizei verschiedene Punkte zwischen dem Wohnsitz des Meldenden und der Yburg an. Im telefonischen Kontakt wurde festgestellt, dass es sich höchstwahrscheinlich um Rauch aus dem Kamin der Heizzentrale der Diakonie Stetten handelt. Der Einsatz wurde daraufhin ergebnislos abgebrochen.

Anmerkung: wenn jemand in gutem Glauben die Feuerwehr alarmiert, ohne dass daraufhin ein Schadensfeuer vorliegt, muss er für die Eisatzkosten selbstverständlich nicht aufkommen – so wie in diesem Fall. Kostenpflichtig ist es nur dann, wenn der Anrufer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.